Wie jedes neue Jahr geht auch dieses mit einigen Veränderungen einher. Die wichtigsten Updates aus der Welt des Wohnens haben wir für dich zusammengefasst.
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Mit dem Grundfreibetrag wird der Teil des Gesamtjahreseinkommens festgelegt, für den keine Steuern fällig werden. Damit soll das Existenzminimum abgesichert werden.
Für Alleinstehende steigt der Freibetrag um 312 Euro auf 12.096 Euro. Bei Verpartnerten und Verheirateten, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung) erhöht sich der Freibetrag um 614 Euro auf 24.192 Euro. Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen diese Freibeträge, muss der Steuerpflichtige nur den Mehrverdienst versteuern.
Für den Besitz von Immobilien müssen deren Eigentümer:innen eine Steuer entrichten: die Grundsteuer. Ist die Immobilie vermietet, kann die Grundsteuer über die Nebenkosten auf die Mieterin und Mieter umgelegt werden.
Die bisherigen Berechnungen der Grundsteuer beruhen in Ostdeutschland auf Werten (Einheitswerte) von 1935 und in Westdeutschland von 1964. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht als ungerecht beurteilt. Als Frist für die Einführung einer in ganz Deutschland gleich ermittelten Grundsteuer wurde der 1. Januar 2025 festgelegt.
Die neue Grundsteuer wird in drei Schritten ermittelt. Die grundsätzliche Höhe richtet sich nach dem Grundstückswert, dem Bodenrichtwert und der Höhe der durchschnittlichen Nettokaltmiete der jeweiligen Gemeinde. Wertsteigerungen werden über einen Faktor, der Steuermesszahl, aufgefangen. Und über sogenannte Hebesätze kann letztendlich die Gemeinde die Höhe der Grundsteuer anpassen, falls das Gesamtaufkommen der neuen Grundsteuer erheblich von der Höhe der bisherigen Grundsteuer abweicht.
Mit dem Wohngeld bezuschusst der Staat die Wohnkosten von Arbeitnehmenden und Renter:innen mit geringen Einkommen.
Das Wohngeld wurde zum 1. Januar entsprechend der allgemeinen Preis- und Mietentwicklungen um rund 15 % erhöht. Das entspricht einer Steigerung von ca. 30 Euro pro Monat. Laut Bundesregierung profitieren von der Erhöhung rund zwei Millionen Haushalte, hauptsächlich Alleinerziehende, Familien und Renter:innen.
Beantragen können das Wohngeld Mieter:innen als Mietzuschuss, aber auch Eigentümer:innen: einer selbst genutzten Immobilie als Lastenzuschuss.
Die Höhe des Wohngeldes wird individuell für jeden einzelnen Haushalt berechnet und hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: Anzahl der Haushaltsmitglieder, Höhe des Gesamteinkommens und Höhe der Miete bzw. der Belastung (Eigentum).
Für das Jahr 2023 standen der KfW für die Förderung von barrierefreien Umbaumaßnahmen in Bestandsimmobilien 75 Millionen Euro zur Verfügung. So wurden einzelne Maßnahmen in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten, die max. bis zu 50.000 Euro angerechnet wurden, bezuschusst. Der maximale Zuschuss betrug in 2023 also 5.000 Euro.
Aufgrund der hohen Nachfrage verdoppelte die Bundesregierung 2024 den Gesamtbetrag für die Bezuschussung von altersgerechten Umbauten auf 150 Millionen Euro. Der maximale Förderbetrag wurde allerdings auf 25.000 Euro gedeckelt. Das heißt, Einzelmaßnahmen wurden in 2024 mit maximal 2.500 Euro bezuschusst. So sollten mehr Menschen in den Genuss der Förderung kommen.
Für 2025 sieht der aktuelle Etat des Bundesbauministeriums allerdings keine Fördermittel mehr für das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ vor. Zukünftig müssen voraussichtlich die Kosten barrierereduzierender Maßnahmen komplett aus eigener Tasche getragen werden.
Wer eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) betreibt und mit der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz Geld verdient, ist eigentlich verpflichtet Einkommenssteuer auf die Verkaufserlöse zu entrichten.
Hier gilt schon seit 2022 eine Vereinfachungsregel. Danach sind die Einnahmen aus kleineren PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) für Einfamilienhäuser von der Einkommenssteuer befreit. Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien galt bisher eine Obergrenze von 15 kW (peak) pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.
Zum 1. Januar 2025 wurde auch bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien die Obergrenze von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) erhöht.
Damit sind jetzt alle PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW (peak), die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, von der Einkommensteuer befreit.
Ursprünglich war von der Ampel-Regierung geplant, die Einspeisevergütung ab 2025 einzustellen. Zukünftig sollte nur noch der Einbau einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gefördert werden, nicht mehr der eingespeiste Strom.
Auch wenn dieses Vorhaben höchstwahrscheinlich gescheitert ist, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz aus 2023, kurz EEG 2023, eine stufenweise Senkung der Einspeisevergütung vor. So verringert sich die Vergütung einer kWh aus einer 10kWp Photovoltaik-Anlage von derzeit 8,03 Cent ab dem 1. Februar 2025 auf 7,94 Cent.
Dynamische Stromtarife berücksichtigen Tageszeit abhängige Strompreise. Die Preisschwankungen ergeben sich aus wechselndem Angebot und Nachfrage an der Strombörse. Besonders von Vorteil kann es für Haushalte mit Elektroautos, Wärmepumpen oder Batteriespeichern sein, sofern sie den Strom in Zeiten, in denen er günstig ist, nutzen können. Vorsicht ist geboten, wenn der dynamische Stromtarif keine Deckelung nach oben vorsieht. Ansonsten können kurzfristige Ausschläge der Strompreise nach oben zu unvorhergesehenen Mehrkosten führen.
Die Solarpflicht stellt eine gesetzliche Regelung dar, die die Installation von Photovoltaikanlagen vorschreibt. Das primäre Ziel der Solarpflicht liegt im schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien und einem kurzfristigen Übergang zur klimaneutralen Energieversorgung.
Allerdings gibt es auf Bundesebene keine einheitliche Regelung, so dass jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften erlässt.
In Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wird die Solarpflicht jetzt ausgeweitet.
Hier findest du eine kompakte Übersicht über die aktuellen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.
Kamin- und Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert und zugelassen wurden, dürfen ab 2025 nur noch maximal 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgasluft ausstoßen. Über das Typenschild des Ofens lassen sich das Alter aber auch Informationen über Abgaswerte, Geräteeigenschaften und Emissionsdaten ermitteln. Fehlt das Typenschild, können auch Schornsteinfeger:innen die Werte ermitteln.
Bei zu hohen Werten muss der Ofen mit entsprechenden Filtern nachgerüstet oder stillgelegt werden. Ein Weiterbetrieb eines nicht nachgerüsteten Ofens ist illegal und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Seit Anfang des Jahres ist der Preis pro Tonne ausgestoßenem CO2 von bisher 45 Euro auf 55 Euro gestiegen. Betroffen sind neben den Fahrer:innen von Autos mit Verbrennungsmotoren (Benzin und Diesel) auch Mieter:innen sowie Hauseigentümer:innen, die mit Öl, Gas, Kohle oder Fernwärme heizen.
Anteil des CO2-Preises bei verschiedenen Energieträgern (ca. Werte):
Energieträger | CO2-Ausstoß* | CO2-Preis 2024 | CO2-Preis 2025 |
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Benzin | 2,38 kg / Liter | 10,7 Cent / Liter | 13,1 Cent/ Liter |
Diesel / Heizöl EL | 2,65 kg / Liter | 11,9 Cent / Liter | 14,6 Cent/ Liter |
Erdgas | 1,96 kg / m³ | 8,8 Cent / m³ | 10,8 Cent / m³ |
* Quelle: Umweltbundesamt
Seit 2023 werden die zusätzlichen Kosten, die der CO2-Preis bei den Heizkosten verursacht zwischen Mieter:in und Vermieter:in aufgeteilt. Dabei gilt, je schlechter der energetische Gebäudezustand ist, desto höher ist der Anteil der Vermieterin oder des Vermieters. Auskunft über den energetischen Zustand liefert der Energieausweis.
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